Johan van Horn (ca. 1390)

Het is niet duidelijk of deze Keulse ridder van Horn tot de lijn van de van Horn Altena’s behoorde.

1390 Oktober 15 (des Saterstaghs nae S. Dionisius dach) 9

Die Ritter Frambach van Birgell, Erbmarschall zu Jülich, Karsillis van Palandt, Herr zu Breidenbendt, Giellis van den Wier und Gieselbrecht Brendt van Vernich bekunden, daß sie nach ihrem besten Sinn und allem Herkommen ein scheidung und so in gesprochen haben zwischen den Rittern Johan Smeicher van Leyssingen und Johan van Horn von Köln einerseits und Johan van Eichtz andererseits hinsichtlich ihres Gerichts und ihrer Herrlichkeit Eychtz und all der Sachen, mit denen sie bis auf den heutigen Tag zu schaffen hatten, und zwar folgende klair futer soin:

1. Die von den Geschworenen nachgewiesenen Brüchten auf der Straße oder in der Gemeinde zu Eichtz sollen halb Johan van Eichtz und halb den anderen Herren gehören.

2. Niemand von ihnen soll über des anderen Gut, Hof oder Lehngut richten lassen mit Ausnahme hinsichtlich seiner Zinsen, Pächte und Erbgulden.

3. Niemand von ihnen soll des anderen Leute mit Dienst, Schatzungen oder anderen Auflagen bedrängen, es sei denn mit Willen des anderen, und jeder soll mit seinen Leuten und seinem Gut tun, was er will.

4. Würde ein Mensch in der Gemeinde oder auf der Straße für eine Missetat gekummert oder gefangen, den soll man in den Fronhof setzen, wie es allewege gewöhnlich war; und was die Geschworenen darüber weisen, das soll zur Hälfte Johan und zur anderen Hälfte den anderen Herren gehören. Würde ein Mensch am Leibe verletzt, dann sollen sie sämtlich über den Missetäter richten.

5. Sie sollen mit ihren Geschworenen dingen, wie es allewege gewöhnlich gewesen ist. Die Schöffen sollen sie mit Eintracht einsetzen, wann sie wollen.

6. Sie sollen sämtlich einen Schulthei ßen setzen, der ihnen ihr Recht wahrt.

7. Sie sollen sämtlich einen Schutz wählen, so wie das allewegeüblich gewesen ist. Und wenn der Schutz für irgendeinen Herrn einen Scheid für gut befindet, das soll man dem Herrn ausrichten, wie es üblich ist und es den Nachbarn gut erscheint. Und wenn der Herr versteigern wollte, so soll man ihm entrichten, wie die Geschwo renen weisen. 8. Müßte einer der Herren um seine Zinsen und Pächte mit den Geschworenen dingen, soll man die dann anfallenden Brüchten dem Herrn entrichten, der darum gedingt hat, als sei das allewege hergebracht, bei Wahrung der Rechte des Gerichts.

Siegler: die vier gen. Ritter.

Abschr. (16. Jh.).-Krudewig Nr. 6-Vgl. Urk. 63.